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Info zum Mietendeckel
Wie Sie den Medien entnehmen konnten, führt das Land Berlin einen sog. „Mietendeckel“ ein. Das „Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin“ (MietenWoG Bln) in der Form des Entwurfs vom 21.01.2020 erlegt den Vermieterinnen und Vermietern u.a. umfangreiche Informationspflichten gegenüber den Mieterinnen und Mietern auf; deren Verletzung u.a. bußgeldbewährt ist.
Hervorzuheben ist dabei im ersten Schritt die Verpflichtung, unaufgefordert innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes (23.02.2020) und vor Abschluss eines neuen Mietvertrages Auskunft über die zur Berechnung der Mietobergrenze maßgeblichen Umstände zu erteilen. Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht stellt nach dem Gesetzesentwurf eine Ordnungswidrigkeit dar, der mit einer Geldbuße von bis zu 500.000,00 € geahndet werden kann.
Weiter muss der Vermieter zur Meidung des vorgenannten Bußgeldes für eine Ordnungswidrigkeit dafür Sorge tragen, dass er nicht fahrlässig oder gar vorsätzlich überhöhte Mieten fordert oder auch nur entgegennimmt.
Es tritt zudem erschwerend hinzu, dass das Gesetz bekanntlich politisch nicht nur äußerst umstritten ist, sondern dessen Unwirksamkeit oder Verfassungswidrigkeit nach einigen Monaten erhofft / gefürchtet wird. Ziel auch der anwaltlichen Berater wird es daher sein, sich die jetzt durch das Gesetz beschnittenen Rechte für den späteren Fall des Wegfalls des Gesetzes vorzubehalten.